Kurz vorweg: Seit dem 1. Januar 2026 bleibt Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei, wenn ein Mitarbeiter die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet. Für Arbeitgeber ist das eine der wenigen Möglichkeiten, das Nettoeinkommen eines Mitarbeiters spürbar zu erhöhen, ohne die eigenen Lohnkosten anzufassen. Gerade in Handwerk und Mittelstand, wo erfahrene Kräfte fehlen, lohnt sich ein genauer Blick.
Der Name führt in die Irre. Die Aktivrente ist keine neue Rentenart und keine Leistung der Deutschen Rentenversicherung. Sie ist ein Steuerfreibetrag, geregelt im neuen § 3 Nr. 21 EStG. Das Aktivrentengesetz wurde am 19. Dezember 2025 vom Bundesrat verabschiedet und gilt seit dem 1. Januar 2026.
Der Mechanismus ist einfach: Bis zu 2.000 Euro Bruttoarbeitslohn pro Monat bleiben steuerfrei, maximal 24.000 Euro im Kalenderjahr. Was darüber liegt, wird ganz normal versteuert. Die Steuerfreiheit wirkt bereits im Lohnsteuerabzug, der Mitarbeiter muss also nicht auf die Steuererklärung warten. Und wichtig: Die steuerfreien Beträge unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also auch nicht den Steuersatz auf die Rente oder andere Einkünfte.
Damit die Steuerfreiheit greift, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
Ob der Mitarbeiter bereits Rente bezieht oder den Rentenbeginn aufschiebt, spielt keine Rolle. Auch wer schon länger in Rente ist und neu einsteigt, kann die Aktivrente nutzen. Wer dagegen vorzeitig in Rente gegangen ist, profitiert erst ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
Ausgeschlossen sind Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler, ebenso Beamte in ihrem aktiven Beamtenverhältnis. Auch Minijobs sind nicht begünstigt, weil dort nur pauschale Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wer einen Rentner bisher auf 556-Euro-Basis beschäftigt hat (2026: 603 Euro), sollte deshalb rechnen: Eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle im Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 Euro ist nach dem FAQ des Bundesfinanzministeriums ausdrücklich begünstigt und für den Mitarbeiter oft attraktiver als der Minijob.
Nicht unter die Steuerfreiheit fallen außerdem Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Pensionen, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sowie Abfindungen und Nachzahlungen für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen noch nicht vorlagen.
Die gute Nachricht: Der Freibetrag wird automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, ein Antrag beim Finanzamt ist nicht nötig. Drei Punkte gehören trotzdem auf die Checkliste:
Die Muster Haustechnik GmbH möchte ihren erfahrenen Anlagenmechaniker über den Ruhestand hinaus halten. Er ist 67, bezieht seine Regelaltersrente und arbeitet weiter in Teilzeit für 2.400 Euro brutto im Monat.
Von den 2.400 Euro sind 2.000 Euro steuerfrei. Lohnsteuer fällt nur noch auf 400 Euro an, im Lohnsteuerabzug der Steuerklasse I sind das 0 Euro. In der späteren Einkommensteuererklärung werden nur diese 400 Euro monatlich zusammen mit der Rente besteuert. Die 2.000 Euro bleiben endgültig steuerfrei und treiben den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte nicht nach oben.
Der Wert des Freibetrags hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent, wie er bei Rente plus Arbeitslohn schnell erreicht ist, sind die 24.000 Euro Freibetrag bis zu 7.200 Euro Steuerersparnis im Jahr wert. Für den Arbeitgeber ändert sich an den Lohnkosten nichts. Er bietet dem Mitarbeiter also ein deutlich höheres Netto, ohne einen Euro mehr auszugeben.
In vielen Betrieben gehen in den nächsten Jahren die erfahrensten Kräfte in Rente, während Nachwuchs fehlt. Die Aktivrente ist ein Argument, das Sie in Gesprächen über den Renteneintritt konkret auf den Tisch legen können: Weiterarbeit in reduziertem Umfang, volle Rente daneben, und vom Arbeitslohn bleibt netto deutlich mehr übrig als bisher. Das funktioniert bei der Übergabe von Wissen an Jüngere genauso wie zur Überbrückung, bis eine Stelle nachbesetzt ist.
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Lucas Brückner führt die Kanzlei Brückner in zweiter Generation. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet er inhabergeführte Unternehmen bei Rechtsform, Finanzprozessen und Steuergestaltungen, mit dem Anspruch, komplexe Regeln in klare Entscheidungen zu übersetzen.
Frage an Lucas stellen →Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 21.08.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung.