Praxis

Aktivrente 2026: Mitarbeiter im Rentenalter beschäftigen und bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei zahlen

Stand: 21.08.2026 · Lesedauer ca. 5 Minuten
Lucas Brückner, Steuerberater
Lucas Brückner
Steuerberater · Wirtschaftsprüfer · Brückner Steuerberatung
Inhalt

Kurz vorweg: Seit dem 1. Januar 2026 bleibt Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei, wenn ein Mitarbeiter die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet. Für Arbeitgeber ist das eine der wenigen Möglichkeiten, das Nettoeinkommen eines Mitarbeiters spürbar zu erhöhen, ohne die eigenen Lohnkosten anzufassen. Gerade in Handwerk und Mittelstand, wo erfahrene Kräfte fehlen, lohnt sich ein genauer Blick.

Was die Aktivrente ist und was nicht

Der Name führt in die Irre. Die Aktivrente ist keine neue Rentenart und keine Leistung der Deutschen Rentenversicherung. Sie ist ein Steuerfreibetrag, geregelt im neuen § 3 Nr. 21 EStG. Das Aktivrentengesetz wurde am 19. Dezember 2025 vom Bundesrat verabschiedet und gilt seit dem 1. Januar 2026.

Der Mechanismus ist einfach: Bis zu 2.000 Euro Bruttoarbeitslohn pro Monat bleiben steuerfrei, maximal 24.000 Euro im Kalenderjahr. Was darüber liegt, wird ganz normal versteuert. Die Steuerfreiheit wirkt bereits im Lohnsteuerabzug, der Mitarbeiter muss also nicht auf die Steuererklärung warten. Und wichtig: Die steuerfreien Beträge unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also auch nicht den Steuersatz auf die Rente oder andere Einkünfte.

Die Voraussetzungen im Überblick

Damit die Steuerfreiheit greift, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Mitarbeiter hat die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht (§ 35, § 235 SGB VI). Für die Jahrgänge ab 1964 liegt sie bei 67 Jahren, für ältere Jahrgänge gelten Übergangsstufen. Die Steuerfreiheit gilt erst für Arbeitslohn, der auf Zeiten nach Erreichen der Grenze entfällt.
  • Es handelt sich um Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Begünstigt sind laufender Lohn und Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
  • Der Arbeitgeber führt für diese Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab oder leistet Zuschüsse zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Ob der Mitarbeiter bereits Rente bezieht oder den Rentenbeginn aufschiebt, spielt keine Rolle. Auch wer schon länger in Rente ist und neu einsteigt, kann die Aktivrente nutzen. Wer dagegen vorzeitig in Rente gegangen ist, profitiert erst ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Wer nicht profitiert

Ausgeschlossen sind Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler, ebenso Beamte in ihrem aktiven Beamtenverhältnis. Auch Minijobs sind nicht begünstigt, weil dort nur pauschale Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wer einen Rentner bisher auf 556-Euro-Basis beschäftigt hat (2026: 603 Euro), sollte deshalb rechnen: Eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle im Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 Euro ist nach dem FAQ des Bundesfinanzministeriums ausdrücklich begünstigt und für den Mitarbeiter oft attraktiver als der Minijob.

Nicht unter die Steuerfreiheit fallen außerdem Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Pensionen, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sowie Abfindungen und Nachzahlungen für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen noch nicht vorlagen.

Was Arbeitgeber in der Lohnabrechnung beachten müssen

Die gute Nachricht: Der Freibetrag wird automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, ein Antrag beim Finanzamt ist nicht nötig. Drei Punkte gehören trotzdem auf die Checkliste:

  • Die Aktivrente darf nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden. Wird der Mitarbeiter mit Steuerklasse VI abgerechnet, braucht der Arbeitgeber eine Bestätigung, dass der Freibetrag nicht bereits woanders berücksichtigt wird. Diese Bestätigung gehört zum Lohnkonto.
  • In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 werden die steuerfreien Beträge in einem eigenen Feld mit der Bezeichnung "SteuerfreibetragAktivrente" ausgewiesen.
  • Sozialversicherungsrechtlich ändert sich nichts. Der Arbeitslohn bleibt in voller Höhe beitragspflichtiges Entgelt, auch soweit er steuerfrei ist. Der Mitarbeiter zahlt weiter seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entfallen nach der Regelaltersgrenze ohnehin regelmäßig, die Arbeitgeberanteile bleiben bestehen.

Rechenbeispiel: Was die Aktivrente bringt

Die Muster Haustechnik GmbH möchte ihren erfahrenen Anlagenmechaniker über den Ruhestand hinaus halten. Er ist 67, bezieht seine Regelaltersrente und arbeitet weiter in Teilzeit für 2.400 Euro brutto im Monat.

Von den 2.400 Euro sind 2.000 Euro steuerfrei. Lohnsteuer fällt nur noch auf 400 Euro an, im Lohnsteuerabzug der Steuerklasse I sind das 0 Euro. In der späteren Einkommensteuererklärung werden nur diese 400 Euro monatlich zusammen mit der Rente besteuert. Die 2.000 Euro bleiben endgültig steuerfrei und treiben den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte nicht nach oben.

Der Wert des Freibetrags hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent, wie er bei Rente plus Arbeitslohn schnell erreicht ist, sind die 24.000 Euro Freibetrag bis zu 7.200 Euro Steuerersparnis im Jahr wert. Für den Arbeitgeber ändert sich an den Lohnkosten nichts. Er bietet dem Mitarbeiter also ein deutlich höheres Netto, ohne einen Euro mehr auszugeben.

Warum das Thema für Unternehmer relevant ist

In vielen Betrieben gehen in den nächsten Jahren die erfahrensten Kräfte in Rente, während Nachwuchs fehlt. Die Aktivrente ist ein Argument, das Sie in Gesprächen über den Renteneintritt konkret auf den Tisch legen können: Weiterarbeit in reduziertem Umfang, volle Rente daneben, und vom Arbeitslohn bleibt netto deutlich mehr übrig als bisher. Das funktioniert bei der Übergabe von Wissen an Jüngere genauso wie zur Überbrückung, bis eine Stelle nachbesetzt ist.

Häufige Fragen

Gilt die Aktivrente auch für Minijobber?
Nein. Minijobs sind ausgeschlossen, weil der Arbeitgeber dort nur pauschale Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab 603,01 Euro monatlich ist dagegen begünstigt.
Muss der Mitarbeiter bereits Rente beziehen?
Nein. Entscheidend ist allein, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist. Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn der Rentenbeginn aufgeschoben wird, was die spätere Rente zusätzlich erhöht.
Sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld steuerfrei?
Einmalzahlungen sind grundsätzlich begünstigt, soweit die Freibetragsgrenzen nicht überschritten werden. Der übersteigende Teil bleibt regulär steuerpflichtig.
Was passiert bei mehreren Arbeitgebern?
Der Freibetrag darf gleichzeitig nur in einem Dienstverhältnis berücksichtigt werden. Bei einer Abrechnung mit Steuerklasse VI muss der Mitarbeiter schriftlich bestätigen, dass kein anderer Arbeitgeber den Freibetrag anwendet.
Spart auch der Arbeitgeber Abgaben?
Nein. Die Sozialversicherungsbeiträge werden weiter vom vollen Entgelt berechnet, die Arbeitgeberanteile bleiben unverändert. Der Vorteil liegt beim Mitarbeiter, und genau darin liegt der Nutzen: mehr Netto ohne höhere Lohnkosten.

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Lucas Brückner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Kanzlei Brückner
Lucas Brückner
Steuerberater · Wirtschaftsprüfer · Brückner Steuerberatung

Lucas Brückner führt die Kanzlei Brückner in zweiter Generation. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet er inhabergeführte Unternehmen bei Rechtsform, Finanzprozessen und Steuergestaltungen, mit dem Anspruch, komplexe Regeln in klare Entscheidungen zu übersetzen.

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Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 21.08.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung.