Kurz vorweg: Damit bei einem Mitarbeitenden 128 Euro im Monat mehr ankommen, kostet eine Gehaltserhöhung den Betrieb rund 317 Euro. Über steuerfreie und pauschal versteuerte Bausteine kostet derselbe Gegenwert rund 144 Euro. Bei 15 Mitarbeitenden sind das rund 57.100 gegen 25.900 Euro im Jahr. Hier sind die Bausteine, die sich in der Praxis bewährt haben, mit den Regeln, an denen es am häufigsten scheitert.
Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). In der Praxis läuft das meist über Gutscheine oder aufladbare Guthabenkarten. Zwei Regeln entscheiden über die Anerkennung:
Aufs Jahr gerechnet sind das 600 Euro netto je Mitarbeiter, ohne einen Cent Lohnnebenkosten.
Zuschüsse zum Deutschlandticket und zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeit sind komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG), zusätzlich zum Lohn gezahlt und ohne betragsmäßige Deckelung auf die 50-Euro-Grenze. Seit Januar 2026 kostet das Deutschlandticket 63 Euro im Monat, ein Vollzuschuss ist entsprechend teurer geworden. Für Mitarbeiter, die mit dem Auto kommen, bleibt der pauschal mit 15 Prozent versteuerte Fahrtkostenzuschuss bis zur Höhe der Entfernungspauschale eine solide Alternative, seit 2026 mit 38 Cent ab dem ersten Kilometer.
Das Dienstrad ist der Benefit mit der größten emotionalen Wirkung. Steuerlich gibt es zwei Wege:
Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergarten oder Kita sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG), sofern sie zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.
Bei Kita-Beiträgen von 200 bis 400 Euro im Monat ist das für junge Eltern oft das stärkste Argument überhaupt. Der Zuschuss kommt in voller Höhe an, während eine Gehaltserhöhung in gleicher Höhe nach Steuern und Sozialabgaben nur etwa die Hälfte übrig lässt und den Betrieb zusätzlich den Arbeitgeberanteil kostet.
Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei, bis zu 4 Prozent auch sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Bei Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent Pflicht. Die bAV ist kein spontanes Extra, sondern ein Bindungsinstrument: Wer sie sauber aufsetzt, gibt Mitarbeitern einen Grund zu bleiben.
Neben den steuerfreien Leistungen gibt es zwei Bausteine, bei denen der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer übernimmt. Beim Mitarbeitenden kommen sie dadurch ungekürzt an, Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
Internetzuschuss. Zuschüsse zu den Aufwendungen des Mitarbeitenden für die Internetnutzung kann der Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Bis 50 Euro im Monat genügt nach der Vereinfachungsregelung der Lohnsteuer-Richtlinien eine schriftliche Erklärung des Mitarbeitenden über die Höhe seiner Kosten, ein Einzelnachweis ist dann nicht nötig. Drei Punkte sind dabei wichtig: Die 50 Euro sind ein Höchstbetrag und kein Pauschbetrag, es müssen also tatsächlich Kosten in dieser Höhe anfallen. Der Internetvertrag muss auf den Namen des Mitarbeitenden laufen. Und der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Internetzuschuss verbraucht die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nicht, beides ist nebeneinander möglich.
Erholungsbeihilfe. Bis zu 156 Euro im Jahr für den Mitarbeitenden, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind lassen sich mit 25 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird. In der Praxis wird das regelmäßig angenommen, wenn die Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub erfolgt. Die Beträge sind Jahresbeträge, keine monatlichen Leistungen, und sie sind für Mitarbeitenden, Ehegatten und Kinder jeweils gesondert zu betrachten.
Zur Pauschalsteuer von 25 Prozent kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die pauschale Kirchensteuer hinzu. Beide Bausteine trägt damit vollständig der Betrieb, beim Mitarbeitenden bleibt der volle Betrag.
Ein Betrieb mit 15 Mitarbeitenden möchte jedem rund 128 Euro im Monat mehr zukommen lassen. Dafür gibt es zwei Wege.
Weg 1: die Gehaltserhöhung. Damit 128 Euro netto ankommen, braucht es rund 262 Euro zusätzliches Bruttogehalt. Zusammen mit dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung kostet das den Betrieb rund 317 Euro im Monat je Mitarbeitendem. Bei 15 Mitarbeitenden sind das rund 57.100 Euro im Jahr.
Weg 2: fünf Bausteine.
| Baustein | Gegenwert je Monat | Kosten für den Betrieb |
|---|---|---|
| Sachbezug, Gutschein oder Geldkarte | 50 € | 50 € |
| Internetzuschuss, pauschal 25 % | 30 € | 37,50 € |
| Fahrtkostenzuschuss, pauschal 15 % | 30 € | 34,50 € |
| Erholungsbeihilfe, 156 € im Jahr | 13 € | 16,25 € |
| Aufmerksamkeit zum Anlass, 60 € im Jahr | 5 € | 5 € |
| Summe | 128 € | rund 144 € |
| Die Einzelbeträge sind ohne Solidaritätszuschlag angegeben. In der Summe von rund 144 Euro sind rund 0,84 Euro Solidaritätszuschlag auf die Pauschalsteuer enthalten. | ||
Bei 15 Mitarbeitenden sind das rund 25.900 Euro im Jahr.
Die Differenz beträgt rund 31.200 Euro im Jahr. Sie ist kein Rechentrick, sondern Personalaufwand, der schlicht nicht anfällt und damit unmittelbar im Ergebnis steht. Anders gerechnet: Von einem Euro Arbeitgeberaufwand kommen über die Bausteine rund 89 Cent beim Mitarbeitenden an, über die Gehaltserhöhung rund 40 Cent.
Erholungsbeihilfe und Aufmerksamkeit fließen nicht monatlich. Sie sind hier nur zur Vergleichbarkeit auf den Monat umgelegt.
Vereinfachte Modellrechnung. Unterstellt sind 30 Prozent Lohnsteuer und 21,15 Prozent Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auf zusätzliches Bruttogehalt sowie ein Arbeitgeberanteil von 21,15 Prozent. Das entspricht den Beitragssätzen 2026 bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Nicht enthalten sind die Umlagen U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, die pauschale Kirchensteuer und die Kosten einer Sachbezugskarte. Die tatsächliche Belastung hängt von Steuerklasse, Einkommen, Krankenversicherung, Kinderzahl und weiteren persönlichen Faktoren ab.
Fast alle diese Vorteile stehen und fallen mit zwei Dingen: dem Kriterium zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG), das echte Gehaltsumwandlungen in den meisten Fällen ausschließt, und der sauberen Abbildung in der Lohnabrechnung samt Dokumentation. Bei der Erholungsbeihilfe gehört die Zweckbindung dokumentiert, beim Internetzuschuss die Erklärung des Mitarbeitenden zu seinen Kosten. Ein Benefit, der in der Lohnsteuer-Außenprüfung kippt, wird rückwirkend teuer, inklusive Sozialversicherungsnachforderungen. Die Auswahl gehört deshalb einmal ordentlich aufgesetzt und dann konsequent gelebt.
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Lucas Brückner führt die Kanzlei Brückner in zweiter Generation. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet er inhabergeführte Unternehmen bei Rechtsform, Finanzprozessen und Steuergestaltungen, mit dem Anspruch, komplexe Regeln in klare Entscheidungen zu übersetzen.
Frage an Lucas stellen →Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 18.09.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung.