Kurz vorweg: Bei der Privatnutzung eines Firmenwagens gilt weiterhin die 1-Prozent-Regelung. Für reine Elektrofahrzeuge sinkt der Ansatz auf 0,25 Prozent, sofern der Bruttolistenpreis 100.000 Euro nicht übersteigt — diese Grenze wurde zum 1. Juli 2025 von 70.000 Euro angehoben. Die praktisch größte Änderung betrifft aber etwas anderes: Seit dem 1. Januar 2026 gibt es keine pauschale steuerfreie Erstattung mehr für Ladestrom, der zu Hause getankt wird. Wer seine Car-Policy nicht angepasst hat, erstattet derzeit möglicherweise steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Wird ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt, ist der geldwerte Vorteil monatlich mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen — zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 Euro.
Zwei Dinge werden regelmäßig falsch gemacht:
Alternativ ist die Fahrtenbuchmethode zulässig. Sie lohnt sich in aller Regel dann, wenn der private Nutzungsanteil unter etwa 25 Prozent liegt oder das Fahrzeug bereits weitgehend abgeschrieben ist. Das Fahrtenbuch muss allerdings zeitnah, geschlossen und manipulationssicher geführt werden — nachträglich erstellte Excel-Listen erkennt die Finanzverwaltung nicht an.
Für Fahrzeuge ohne CO₂-Emission gilt der Viertel-Ansatz, also 0,25 Prozent statt 1 Prozent. Voraussetzung ist eine Bruttolistenpreisgrenze, die zum 1. Juli 2025 angehoben wurde:
| Anschaffung | Bruttolistenpreis-Grenze für 0,25 % |
|---|---|
| bis 30.06.2025 | 70.000 € |
| ab 01.07.2025 | 100.000 € |
Liegt der Bruttolistenpreis darüber, greift immerhin noch der halbe Ansatz von 0,5 Prozent.
Beispiel: Ein E-Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 85.000 Euro, angeschafft im Frühjahr 2026. Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt 212,50 Euro statt 850 Euro beim vergleichbaren Verbrenner. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entspricht das rund 3.200 Euro weniger Steuerbelastung im Jahr.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung, nicht der Erstzulassung. Das gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge.
Für extern aufladbare Hybridfahrzeuge gilt der halbe Ansatz von 0,5 Prozent — allerdings nur, wenn eine von zwei Bedingungen erfüllt ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG). Bei Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 muss das Fahrzeug
Die Reichweitenhürde wurde von 60 auf 80 Kilometer angehoben. Ältere Hybridmodelle scheitern daran häufig, und die Reichweite variiert je nach Ausstattungslinie und Bereifung. Vor der Bestellung sollte der WLTP-Wert der konkreten Konfiguration aus der Übereinstimmungsbescheinigung geprüft werden — knapp 80 Kilometer laut Prospekt sind kein belastbarer Nachweis.
Mild- und Vollhybride ohne externe Lademöglichkeit sind vollständig ausgenommen. Für sie gilt die volle 1-Prozent-Regelung.
Auf der betrieblichen Seite gibt es seit dem Investitionssofortprogramm eine eigene Abschreibungsregel für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG). Für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, gelten feste Staffelsätze:
| Jahr | Abschreibungssatz |
|---|---|
| Anschaffungsjahr | 75 % |
| 1. Folgejahr | 10 % |
| 2. Folgejahr | 5 % |
| 3. Folgejahr | 5 % |
| 4. Folgejahr | 3 % |
| 5. Folgejahr | 2 % |
Drei Besonderheiten machen die Regelung stark:
Die Kehrseite: Wer § 7 Abs. 2a EStG nutzt, darf für dasselbe Fahrzeug keine anderweitigen Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, also insbesondere nicht die 40 Prozent nach § 7g Abs. 5 EStG. Bei einer Nutzung von mindestens 90 Prozent im Betrieb ist zu rechnen, welche Variante trägt.
Das ist die Änderung, die derzeit die meisten Lohnabrechnungen betrifft.
Bis Ende 2025 durften Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten für das Laden zu Hause pauschal und steuerfrei erstatten — je nach Konstellation zwischen 15 und 70 Euro monatlich, ohne jeden Nachweis. Diese Vereinfachung aus dem BMF-Schreiben vom 29.09.2020 hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1929) zum 31.12.2025 beendet. Letztmals auszahlbar war die Pauschale für Dezember 2025.
Seit dem 1. Januar 2026 ist eine steuerfreie Erstattung nach § 3 Nr. 50 EStG nur noch möglich, wenn die tatsächlich geladene Strommenge nachgewiesen wird. Auf dieser Basis kann entweder mit den tatsächlichen Kosten oder mit einem einheitlichen Strompreis abgerechnet werden. Beide Wege setzen die verbrauchsgenaue Erfassung voraus.
Das hat eine praktische Folge, die steuerlich nicht geregelt ist und trotzdem entscheidet: Sobald Messwerte geschäftlich verwendet werden, ist das Mess- und Eichrecht eröffnet. Ein einfacher Zwischenstecker genügt dann nicht — es braucht eine eichrechtskonforme Messeinrichtung. Einzelne Auslegungsfragen sind derzeit noch in fachlicher Klärung; die Bundessteuerberaterkammer hat sich im Februar 2026 mit einer Eingabe an das BMF gewandt.
Was jetzt zu tun ist:
Unverändert steuerfrei bleibt dagegen das Laden im Betrieb an einer ortsfesten Ladeeinrichtung des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 46 EStG), ebenso die leihweise Überlassung einer Wallbox. Voraussetzung ist jeweils, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird — eine Gehaltsumwandlung ist schädlich.
Ein Punkt, der in fast jeder Betriebsprüfung auftaucht: Die Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge gelten nur ertragsteuerlich. Für die Umsatzsteuer ist die unentgeltliche Wertabgabe weiterhin auf Basis des ungekürzten Werts zu bemessen. Wer für die Umsatzsteuer denselben 0,25-Prozent-Wert ansetzt wie für die Lohnsteuer, rechnet zu niedrig ab.
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Lucas Brückner führt die Kanzlei Brückner in zweiter Generation. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet er inhabergeführte Unternehmen bei Rechtsform, Finanzprozessen und Steuergestaltungen – mit dem Anspruch, komplexe Regeln in klare Entscheidungen zu übersetzen.
Frage an Lucas stellen →Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 23.07.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung.