Kurz vorweg: Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die Sie zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 anschaffen, dürfen Sie statt der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent wählen. Das Fenster schließt sich in eineinhalb Jahren. Wer in dieser Zeit ohnehin investiert, verschiebt damit erhebliche Steuerbeträge in die Zukunft — allerdings nicht immer zum eigenen Vorteil. Denn in vielen Fällen ist die Sonderabschreibung nach § 7g EStG die deutlich stärkere Alternative, und beides zusammen geht nicht.
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl. 2025 I Nr. 161) hat der Gesetzgeber im Juli 2025 die degressive Abschreibung wiederbelebt und gleichzeitig aufgestockt.
Die Eckpunkte in § 7 Abs. 2 EStG:
Zwei Details, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden:
Die 30 Prozent gelten zeitanteilig. Wird die Maschine im Oktober geliefert, sind im Erstjahr nur 3/12 des Jahresbetrags absetzbar. Bei einer Anschaffung im Dezember bleiben von den vermeintlichen 30 Prozent gerade einmal 2,5 Prozent übrig.
Nur bei längerer Nutzungsdauer. Die Deckelung auf das Dreifache des linearen Satzes bedeutet: Erst ab einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren werden die vollen 30 Prozent erreicht. Bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren liegt der lineare Satz bei 20 Prozent, das Dreifache wäre 60 Prozent — gedeckelt auf 30. Bei drei Jahren Nutzungsdauer liegt der lineare Satz bereits bei 33,3 Prozent, die degressive AfA ist dann schlicht nachteilig.
Hier liegt der eigentliche Beratungsbedarf — und der häufigste Fehler.
Nach § 7a Abs. 4 EStG dürfen Sonderabschreibungen nur neben der linearen AfA in Anspruch genommen werden. Wer also die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 40 Prozent nutzen will, muss auf die degressive AfA verzichten. Es ist ein Entweder-oder.
Die Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG:
Entscheidend: Die Sonderabschreibung wird nicht zeitanteilig gekürzt. Auch bei einer Lieferung im Dezember stehen die vollen 40 Prozent zur Verfügung.
Eine CNC-Maschine, Anschaffungskosten 200.000 Euro, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre, Lieferung im Oktober 2026. Gewinn des Vorjahres 150.000 Euro, die Voraussetzungen des § 7g sind erfüllt.
| Variante | Berechnung | AfA 2026 |
|---|---|---|
| Linear | 20.000 € × 3/12 | 5.000 € |
| Degressiv 30 % | 60.000 € × 3/12 | 15.000 € |
| Linear + Sonder-AfA § 7g | 5.000 € + 80.000 € | 85.000 € |
Bei einer Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte ist die Kombination aus linearer AfA und Sonderabschreibung der degressiven AfA also deutlich überlegen. Erst bei einer Anschaffung im Januar kehrt sich das Bild teilweise um — dann stehen 60.000 Euro degressiv gegen 100.000 Euro linear plus Sonder-AfA, und § 7g gewinnt noch immer.
Wann die degressive AfA trotzdem die richtige Wahl ist:
Anders als die Sonderabschreibung ist der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG keine Sonderabschreibung im Sinne des § 7a Abs. 4 EStG. Er ist mit der degressiven AfA kombinierbar.
Praktisch funktioniert das so: Sie ziehen bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd ab (maximal 200.000 Euro je Betrieb, Gewinngrenze 200.000 Euro im Abzugsjahr). Im Jahr der Anschaffung rechnen Sie den Betrag hinzu und kürzen die Anschaffungskosten entsprechend. Die degressive AfA bemisst sich dann nach den geminderten Anschaffungskosten.
Wer für 2026 einen Investitionsabzugsbetrag bildet und 2027 anschafft, sichert sich also beides — den Vorabzug und die 30-Prozent-Abschreibung auf den Restbetrag.
Die degressive AfA ist für sich genommen nur ein Stundungseffekt. Über die Gesamtnutzungsdauer schreiben Sie exakt denselben Betrag ab. Der Vorteil ist Liquidität und Zinseffekt — nicht weniger Steuer.
Mit einer Ausnahme, und die ist für Kapitalgesellschaften erheblich: Derselbe Gesetzgebungsakt senkt den Körperschaftsteuersatz ab 2028 in fünf Jahresschritten von 15 auf 10 Prozent. Aufwand, den Sie in 2026 und 2027 vorziehen, wirkt sich also noch beim höheren Satz aus, während die späteren Gewinne niedriger besteuert werden. Aus dem reinen Stundungseffekt wird eine echte Ersparnis.
Für Personenunternehmen gilt Vergleichbares über die schrittweise Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG von 28,25 auf 25 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032.
Wer also ohnehin investieren will und die Wahl zwischen 2027 und 2029 hat, hat jetzt ein zusätzliches Argument für den früheren Termin. Wer nicht investieren muss, sollte es auch nicht tun — eine Abschreibung ist nie ein Grund für eine Anschaffung, sondern nur eine Optimierung einer bereits sinnvollen Entscheidung.
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Sandra Hombach begleitet inhabergeführte Unternehmen bei Steuergestaltung und Investitionsplanung. Ihr Schwerpunkt liegt darauf, Abschreibungswahlrechte und Förderungen so einzusetzen, dass sie zur tatsächlichen Investitionsentscheidung passen — nicht umgekehrt.
Frage an Sandra stellen →Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 23.07.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung.