Kurz vorweg: Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die Sie zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 anschaffen oder herstellen, dürfen Sie statt der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent wählen. Das Fenster schließt sich Ende 2027. Wer in dieser Zeit ohnehin investiert, verschiebt damit Steuerbeträge in die Zukunft, allerdings nicht immer zum eigenen Vorteil. Kleine und mittlere Betriebe, die die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllen, können zusätzlich die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent nutzen. Beides lässt sich kombinieren.
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl. 2025 I Nr. 161) hat der Gesetzgeber im Juli 2025 die degressive Abschreibung wiederbelebt und gleichzeitig aufgestockt.
Die Eckpunkte in § 7 Abs. 2 EStG:
Zwei Details, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden:
Die 30 Prozent gelten zeitanteilig. Wird die Maschine im Oktober geliefert, sind im Erstjahr nur 3/12 des Jahresbetrags absetzbar. Bei einer Anschaffung im Dezember bleiben von den vermeintlichen 30 Prozent gerade einmal 2,5 Prozent übrig.
Die vollen 30 Prozent gibt es nicht bei jeder Nutzungsdauer. Der Satz ist doppelt begrenzt, auf das Dreifache des linearen Satzes und auf 30 Prozent. Die vollen 30 Prozent erreichen Sie deshalb nur bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von höchstens zehn Jahren. Bei fünf Jahren liegt der lineare Satz bei 20 Prozent, das Dreifache wären 60 Prozent, es bleibt also bei 30. Bei 20 Jahren Nutzungsdauer sind es dagegen nur 15 Prozent. Bei drei Jahren liegt schon der lineare Satz bei 33,3 Prozent, die degressive AfA ist dann von Anfang an nachteilig.
Hier liegt der eigentliche Beratungsbedarf. Viele Unternehmer gehen davon aus, dass sie sich zwischen degressiver AfA und Sonderabschreibung entscheiden müssen. Das ist nicht der Fall.
Zwar bestimmt § 7a Abs. 4 EStG allgemein, dass neben Sonderabschreibungen nur die lineare AfA vorgenommen werden darf. § 7g Abs. 5 EStG erlaubt die Sonderabschreibung aber ausdrücklich neben der AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG, also auch neben der degressiven AfA. Als speziellere Regelung geht sie vor.
Für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG gelten diese Voraussetzungen:
Wichtig ist außerdem, dass die Sonderabschreibung nicht zeitanteilig gekürzt wird. Auch bei einer Lieferung im Dezember stehen die vollen 40 Prozent zur Verfügung.
Für die Folgejahre sollten Sie wissen, dass die degressive AfA immer vom Restbuchwert berechnet wird. Eine bereits genutzte Sonderabschreibung mindert diesen Restbuchwert und damit auch die degressive AfA der Folgejahre. Insgesamt schreiben Sie nie mehr als die Anschaffungskosten ab.
Eine CNC-Maschine, Anschaffungskosten 200.000 Euro, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre, Lieferung im Oktober 2026. Gewinn des Vorjahres 150.000 Euro, die Voraussetzungen des § 7g sind erfüllt. Die Sonderabschreibung wird vollständig im Anschaffungsjahr genutzt.
| Variante | Berechnung | AfA 2026 |
|---|---|---|
| Linear | 20.000 € × 3/12 | 5.000 € |
| Degressiv 30 % | 60.000 € × 3/12 | 15.000 € |
| Linear + Sonder-AfA § 7g | 5.000 € + 80.000 € | 85.000 € |
| Degressiv + Sonder-AfA § 7g | 15.000 € + 80.000 € | 95.000 € |
Die Kombination aus degressiver AfA und Sonderabschreibung bringt im Anschaffungsjahr den höchsten Aufwand. Im Jahr 2027 beträgt die degressive AfA dann 30 Prozent vom Restbuchwert von 105.000 Euro, also 31.500 Euro. Bei einer Anschaffung im Januar wären es im ersten Jahr 60.000 Euro degressive AfA plus 80.000 Euro Sonderabschreibung, zusammen 140.000 Euro.
Die höchste Abschreibung im ersten Jahr ist aber nicht automatisch die beste Lösung. Ob es sinnvoll ist, so viel Aufwand in ein einziges Jahr zu legen, hängt vom Gewinn und vom Steuersatz in den einzelnen Jahren ab. Wer im Anschaffungsjahr ohnehin einen niedrigen Gewinn hat, verteilt die Sonderabschreibung besser auf die Folgejahre.
Ohne Sonderabschreibung bleibt die degressive AfA allein. Das betrifft vor allem diese Fälle:
Die lineare AfA kann trotz allem günstiger sein, wenn die Nutzungsdauer drei Jahre oder kürzer ist oder wenn Sie die Abschreibung bewusst gleichmäßig verteilen wollen, etwa um in allen Jahren im gleichen Steuersatzkorridor zu bleiben. Ist ein früher Verkauf geplant, sollten Sie beide Varianten durchrechnen. Der niedrigere Restbuchwert führt dann zu einem höheren Veräußerungsgewinn, der Liquiditätsvorteil der ersten Jahre bleibt Ihnen aber erhalten.
Auch der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG lässt sich mit der degressiven AfA kombinieren, und zwar zusätzlich zur Sonderabschreibung.
Praktisch funktioniert das so. Schon vor der Investition können Sie bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen. Voraussetzung ist, dass Ihr Gewinn im Abzugsjahr ohne Investitionsabzugsbeträge und Hinzurechnungen höchstens 200.000 Euro beträgt. Die Summe der Abzugsbeträge des laufenden und der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, die noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen.
Im Jahr der Anschaffung können Sie den Betrag gewinnerhöhend hinzurechnen und die Anschaffungskosten im gleichen Umfang gewinnmindernd herabsetzen. Degressive AfA und Sonderabschreibung bemessen sich dann nach den geminderten Anschaffungskosten.
Für die Investition haben Sie bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Abzug Zeit. Wird bis dahin nicht investiert, wird der Abzug rückwirkend im Abzugsjahr rückgängig gemacht, auch wenn der Bescheid schon bestandskräftig ist.
Wer für 2026 einen Investitionsabzugsbetrag bildet und 2027 anschafft, kann also alle drei Instrumente nutzen, nämlich 2026 den Vorabzug und 2027 die Sonderabschreibung und die degressive AfA auf die geminderten Anschaffungskosten. Für die Sonderabschreibung 2027 kommt es dabei auf den Gewinn 2026 an, ebenfalls ohne den Investitionsabzugsbetrag gerechnet.
Die degressive AfA ist für sich genommen nur ein Stundungseffekt. Über die Gesamtnutzungsdauer schreiben Sie exakt denselben Betrag ab. Der Vorteil ist Liquidität und Zinseffekt, nicht weniger Steuer.
Für Kapitalgesellschaften kann sich das ändern. Derselbe Gesetzgebungsakt senkt den Körperschaftsteuersatz ab 2028 in fünf Jahresschritten von 15 auf 10 Prozent. Aufwand, den Sie 2026 und 2027 vorziehen, mindert die Körperschaftsteuer noch zum höheren Satz. Die dafür später fehlende Abschreibung erhöht Gewinne, die dann niedriger besteuert werden. Unter günstigen Voraussetzungen wird aus dem Stundungseffekt so eine echte Ersparnis.
Wie groß sie ausfällt, hängt von der Gewinnentwicklung und von Verlustvorträgen ab. Bei der Gewerbesteuer ändert sich nichts, dort bleibt es beim reinen Stundungseffekt.
Für Personenunternehmen sinkt der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG schrittweise von 28,25 Prozent auf 27 Prozent in den Jahren 2028 und 2029, 26 Prozent in den Jahren 2030 und 2031 und 25 Prozent ab 2032. Das betrifft aber nur Gewinne, die im Betrieb bleiben und für die die Begünstigung beantragt wird. Eine allgemeine Senkung der Einkommensteuer ist das nicht. Eine vergleichbare Überlegung lohnt sich deshalb vor allem, wenn Sie § 34a ohnehin nutzen oder nutzen wollen.
Wer also ohnehin investieren will und die Wahl zwischen 2027 und 2029 hat, hat jetzt ein zusätzliches Argument für den früheren Termin. Wer nicht investieren muss, sollte es auch nicht tun. Eine Abschreibung ist nie ein Grund für eine Anschaffung, sondern nur eine Optimierung einer bereits sinnvollen Entscheidung.
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Sandra Hombach begleitet inhabergeführte Unternehmen bei Steuergestaltung und Investitionsplanung. Ihr Schwerpunkt liegt darauf, Abschreibungswahlrechte und Förderungen so einzusetzen, dass sie zur tatsächlichen Investitionsentscheidung passen, nicht umgekehrt.
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