Körperschaftsteuer sinkt ab 2028: Lohnt sich die GmbH?
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Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 auf 10 Prozent: Lohnt sich jetzt die GmbH?

Stand: 23.07.2026 · Lesedauer ca. 4 Minuten
Sandra Hombach, Steuerberaterin
Sandra Hombach
Steuerberaterin · Brückner Steuerberatung
Inhalt

Kurz vorweg: Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab dem 1. Januar 2028 in fünf Jahresschritten von 15 auf 10 Prozent. Für Unternehmer, die Gewinne im Betrieb belassen, wird die Kapitalgesellschaft dadurch deutlich attraktiver. Wer allerdings den gesamten Gewinn für den privaten Lebensunterhalt entnimmt, verbessert seine Position durch einen Rechtsformwechsel praktisch nicht. Die Frage ist deshalb nicht „GmbH oder nicht", sondern: Wie viel Gewinn brauchen Sie tatsächlich privat?

Was sich ändert

Mit dem Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 hat der Gesetzgeber zwei Absenkungspfade beschlossen:

Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG)
VeranlagungszeitraumSatz
bis 202715 %
202814 %
202913 %
203012 %
203111 %
ab 203210 %
Thesaurierungssteuersatz für Personenunternehmen (§ 34a Abs. 1 EStG)
VeranlagungszeitraumSatz
bis 202728,25 %
2028–202927 %
2030–203126 %
ab 203225 %

Der Gesetzgeber verfolgt damit ausdrücklich das Ziel der Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Die Gewerbesteuer bleibt unverändert — und sie ist in der Praxis oft der größere Belastungsblock.

Der Belastungsvergleich

Angenommen ein Gewerbesteuerhebesatz von 380 Prozent. Dann ergibt sich folgendes Bild:

GmbH, Gewinn wird thesauriert
Positionheuteab 2032
Körperschaftsteuer inkl. SolZ15,83 %10,55 %
Gewerbesteuer13,30 %13,30 %
Gesamtbelastung29,13 %23,85 %

GmbH, Gewinn wird vollständig ausgeschüttet:
Auf die ausgeschüttete Größe kommt Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Gesamtbelastung liegt damit heute bei rund 48 Prozent und ab 2032 bei rund 44 Prozent.

Einzelunternehmen oder Personengesellschaft:
Im Spitzensteuersatz liegt die Belastung bei 45 Prozent Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, also rund 47,5 Prozent. Die Gewerbesteuer wird bei einem Hebesatz bis 400 Prozent über § 35 EStG im Ergebnis weitgehend neutralisiert.

Die Kernaussage: Der Vorteil der GmbH liegt fast ausschließlich in der Thesaurierung. Wer Gewinne im Unternehmen belässt, zahlt ab 2032 rund 24 statt 47,5 Prozent — mehr als 23 Prozentpunkte Differenz. Wer alles entnimmt, steht bei rund 44 gegenüber 47,5 Prozent. Diese knapp vier Punkte rechtfertigen den Aufwand einer Umstrukturierung in aller Regel nicht.

Wann sich der Wechsel rechnet — und wann nicht

Dafür spricht:

  • Sie benötigen dauerhaft deutlich weniger als den erwirtschafteten Gewinn privat.
  • Sie planen erhebliche Investitionen aus eigener Kraft oder wollen Eigenkapital für Bankgespräche aufbauen.
  • Es steht mittelfristig ein Unternehmensverkauf oder eine Nachfolge an — bei Beteiligungen über eine Holding sind Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei.
  • Sie wollen Haftung begrenzen oder weitere Gesellschafter aufnehmen.
  • Sie führen einen Betrieb mit einem Gewinn im hohen sechsstelligen Bereich, bei dem der Zinseffekt auf den zurückbehaltenen Steuerbetrag über zehn Jahre erheblich wird.

Dagegen spricht:

  • Der Gewinn wird ohnehin vollständig für die private Lebensführung benötigt.
  • Der Betrieb enthält erhebliche stille Reserven in Grundstücken — eine Einbringung kann zwar zu Buchwerten nach § 20 UmwStG erfolgen, löst aber unter Umständen Grunderwerbsteuer aus und bindet an eine siebenjährige Sperrfrist.
  • Der laufende Aufwand steigt: Bilanzierungspflicht, Offenlegung im Unternehmensregister, Geschäftsführeranstellungsvertrag, höhere Jahresabschlusskosten.
  • Es besteht eine Betriebsaufspaltung oder eine Sonderbetriebsvermögens-Konstellation, die bei einer Umstrukturierung ungewollt aufgedeckt wird.

Die Alternative ohne Rechtsformwechsel

Zwei Wege führen zu einem ähnlichen Ergebnis, ohne dass die Personengesellschaft aufgegeben wird:

Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Nicht entnommene Gewinne werden mit dem begünstigten Satz besteuert. Der Haken: Bei späterer Entnahme fällt eine Nachversteuerung von 25 Prozent an, und diese Nachsteuerlatenz wird in der Praxis häufig unterschätzt. Die Regelung lohnt sich vor allem dann, wenn die Mittel langfristig im Betrieb bleiben. Durch das Wachstumschancengesetz wurde der begünstigungsfähige Gewinn erweitert, was die Attraktivität spürbar erhöht hat.

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG. Eine Personenhandelsgesellschaft kann beantragen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden — zivilrechtlich bleibt alles unverändert. Das klingt elegant, ist in der Umsetzung aber anspruchsvoll: Sonderbetriebsvermögen muss vor der Option mit übertragen werden, sonst droht die Aufdeckung stiller Reserven; Entnahmen gelten als Ausschüttungen; ein Rückweg löst weitere Folgen aus. Die Option ist ein Instrument für saubere Strukturen, kein Reparaturwerkzeug.

Was Sie jetzt tun sollten

Der praktische Rat für 2026 und 2027 lautet nicht „schnell umwandeln". Er lautet: rechnen, mit Ihren echten Zahlen.

Drei Größen entscheiden:

  1. Ihr durchschnittlicher Gewinn der letzten drei Jahre
  2. Ihr tatsächlicher privater Mittelbedarf pro Jahr
  3. Ihr Gewerbesteuerhebesatz am Standort

Aus diesen drei Werten lässt sich die Thesaurierungsquote ableiten — und damit, ob überhaupt ein nennenswerter Vorteil im Raum steht. Eine Umstrukturierung verursacht Kosten für Notar, Bewertung, Beratung und Umstellung. Diese Kosten müssen sich in einem überschaubaren Zeitraum amortisieren, sonst ist der Wechsel eine teure Bewegung ohne Nutzen.

Ein Nebenaspekt mit unmittelbarem Handlungsbezug: Weil die Sätze ab 2028 sinken, wirkt betrieblicher Aufwand heute noch bei höherer Belastung. Wer ohnehin investieren will, hat mit der degressiven Abschreibung bis Ende 2027 ein zusätzliches Argument für den früheren Zeitpunkt.

Häufige Fragen

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Sandra Hombach, Steuerberaterin der Kanzlei Brückner
Sandra Hombach
Steuerberaterin · Brückner Steuerberatung

Sandra Hombach berät inhabergeführte Unternehmen zu Rechtsform, Thesaurierung und Steuerstrategie. Ihr Ansatz: erst rechnen, dann entscheiden — die Rechtsform folgt den Zahlen, nicht dem Trend.

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Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 23.07.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung.