Steuern

Investitionsabzugsbetrag: 50 Prozent der Investition steuerlich vorziehen

Stand: 21.08.2026 · Lesedauer ca. 5 Minuten
Lucas Brückner, Steuerberater
Lucas Brückner
Steuerberater · Wirtschaftsprüfer · Brückner Steuerberatung
Inhalt

Kurz vorweg: Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist das einzige Instrument im deutschen Steuerrecht, mit dem Sie Abschreibungen für eine Investition nutzen, die Sie noch gar nicht getätigt haben. Bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten mindern den Gewinn schon heute. Das Ergebnis ist keine dauerhafte Steuerersparnis, aber ein erheblicher Liquiditätsvorschub, und der ist für wachsende Betriebe oft wertvoller. Voraussetzung: Ihr Gewinn liegt nicht über 200.000 Euro.

So funktioniert der IAB

Planen Sie innerhalb der nächsten drei Jahre die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts, etwa einer Maschine, eines Transporters oder von Betriebsausstattung, dürfen Sie bereits im Jahr der Planung bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 1 EStG). Der Abzug erfolgt außerbilanziell, Sie brauchen dafür weder eine Bestellung noch einen Kostenvoranschlag.

Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung wird der Abzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Im Gegenzug können Sie die Anschaffungskosten um denselben Betrag herabsetzen und obendrein die Sonderabschreibung von 40 Prozent nach § 7g Abs. 5 EStG nutzen. Unter dem Strich verschieben Sie damit einen großen Teil der Steuerlast aus guten Jahren in die Zukunft.

Die Voraussetzungen

  • Gewinngrenze 200.000 Euro: Der Gewinn des Abzugsjahres darf 200.000 Euro nicht übersteigen. Das gilt für Bilanzierer und Einnahmen-Überschuss-Rechner gleichermaßen. Wichtig seit dem BFH-Urteil vom 1. Oktober 2025 (X R 16/23): Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn einschließlich außerbilanzieller Korrekturen. Wer knapp unter der Grenze liegt, sollte einen Sicherheitsabstand einplanen.
  • Bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens: Maschinen, Fahrzeuge, Hardware, Einrichtung. Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter sind begünstigt. Nicht begünstigt sind Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software-Lizenzen.
  • Nutzung: Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Beim Pkw mit spürbarer Privatnutzung scheitert der IAB deshalb regelmäßig, es sei denn, ein Fahrtenbuch weist die 90 Prozent nach.
  • Höchstbetrag: Insgesamt dürfen je Betrieb maximal 200.000 Euro an Abzugsbeträgen gleichzeitig bestehen.

Rechenbeispiel

Die Muster Haustechnik GmbH hat 2026 ein starkes Jahr mit 180.000 Euro Gewinn und plant für 2027 die Anschaffung eines Kastenwagens mit Werkstatteinbau für 80.000 Euro sowie neuer Werkzeugmaschinen für 40.000 Euro, zusammen 120.000 Euro.

Sie bildet 2026 einen Investitionsabzugsbetrag von 50 Prozent, also 60.000 Euro. Der steuerliche Gewinn sinkt auf 120.000 Euro. Bei einer Gesamtsteuerbelastung von rund 30 Prozent bleiben rund 18.000 Euro Liquidität im Unternehmen, die sonst als Steuervorauszahlung abgeflossen wären.

2027 wird investiert: Der IAB wird aufgelöst, die Anschaffungskosten werden um 60.000 Euro gemindert, und auf die verbleibenden 60.000 Euro nimmt die GmbH die Sonderabschreibung von 40 Prozent in Anspruch, weitere 24.000 Euro. Von 120.000 Euro Investition sind damit bereits 84.000 Euro steuerlich verarbeitet, bevor die reguläre Abschreibung überhaupt begonnen hat.

Der teuerste Fehler: Nicht investieren

Der IAB ist ein Versprechen an das Finanzamt. Wird innerhalb von drei Jahren nicht investiert, wird der Abzug rückwirkend im Ursprungsjahr rückgängig gemacht. Es kommt zur Steuernachzahlung, und auf diese fallen Zinsen an. Der IAB gehört deshalb nur in die Steuererklärung, wenn die Investitionsabsicht realistisch ist. Als Puffer für schlechte Zeiten oder als reines Steuerstundungsmodell ohne Investitionsplan taugt er nicht.

Ebenfalls teuer: die 90-Prozent-Hürde beim Firmenwagen zu unterschätzen und die Nutzungsfristen zu übersehen. Wird das Wirtschaftsgut vor Ablauf des auf die Anschaffung folgenden Jahres verkauft oder überwiegend privat genutzt, wird ebenfalls rückabgewickelt.

IAB, Sonderabschreibung, degressive AfA: Was passt wann?

Bis Ende 2027 gilt parallel die degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent, über die wir bereits ausführlich geschrieben haben. Die Instrumente schließen sich teilweise gegenseitig aus, und welcher Weg mehr bringt, hängt von Gewinnhöhe, Investitionszeitpunkt und Planungssicherheit ab. Die Grundlogik: Der IAB wirkt vor der Investition und ist an die Gewinngrenze gebunden, die degressive AfA wirkt nach der Investition und steht jedem Betrieb offen. Wer unter 200.000 Euro Gewinn liegt und verlässlich investiert, fährt mit der Kombination aus IAB und Sonderabschreibung meist am besten.

Häufige Fragen

Muss ich die Investition konkret nachweisen?
Nein, eine Benennung der Funktion oder gar eine Bestellung ist nicht erforderlich. Sie müssen aber innerhalb des Dreijahreszeitraums tatsächlich ein begünstigtes Wirtschaftsgut anschaffen, sonst wird rückabgewickelt.
Gilt der IAB auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter?
Ja. Anders als bei manchen Förderprogrammen sind gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter ausdrücklich begünstigt.
Kann ich den IAB für ein E-Fahrzeug nutzen?
Grundsätzlich ja. Die Hürde ist auch hier die betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent, die bei erheblicher Privatnutzung meist nur mit Fahrtenbuch nachweisbar ist. Details dazu stehen in unserem Beitrag zum Firmenwagen.
Was passiert, wenn die Investition günstiger ausfällt als geplant?
Dann kann der IAB nur in Höhe von 50 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten verrechnet werden. Der überschießende Teil wird rückwirkend aufgelöst und verzinst. Lieber vorsichtig kalkulieren als zu großzügig.
Lohnt der IAB, wenn mein Steuersatz künftig steigt?
Das ist der Punkt, der gerechnet werden muss. Der IAB verschiebt Steuerlast in die Zukunft. Steigt der Steuersatz dort deutlich, kann der Effekt kippen. In Wachstumsphasen mit knapper Liquidität überwiegt der Liquiditätsvorteil trotzdem häufig.

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Lucas Brückner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Kanzlei Brückner
Lucas Brückner
Steuerberater · Wirtschaftsprüfer · Brückner Steuerberatung

Lucas Brückner führt die Kanzlei Brückner in zweiter Generation. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet er inhabergeführte Unternehmen bei Rechtsform, Finanzprozessen und Steuergestaltungen, mit dem Anspruch, komplexe Regeln in klare Entscheidungen zu übersetzen.

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Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 21.08.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung.