Praxis

E-Rechnungspflicht ab 2027: Was Unternehmen jetzt entscheiden müssen

Stand: 23.10.2026 · Lesedauer ca. 4 Minuten
Sandra Hombach, Steuerberaterin
Sandra Hombach
Steuerberaterin · Brückner Steuerberatung
Inhalt
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Kurz vorweg: Empfangen müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025. Ab dem 1. Januar 2027 kommt die Versandpflicht, zunächst für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 Euro lag. Und genau das ist der Punkt, der jetzt eilt: Maßgeblich ist der Umsatz des laufenden Jahres 2026. Wer 2026 über der Schwelle landet, muss ab Januar 2027 versenden können. Für die Umstellung bleiben damit noch rund fünf Monate.

Neu im Oktober 2026. Das dritte BMF-Schreiben zur E-Rechnung.

Am 15. Oktober 2026 hat das Bundesfinanzministerium ein drittes Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Es ergänzt die Schreiben von 2024 und 2025 und präzisiert vieles, was in der Praxis bisher offen war. An den Stichtagen ändert sich nichts. Wer 2026 mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz hatte, muss ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen an andere inländische Unternehmen ausstellen, alle übrigen ab dem 1. Januar 2028.

  • Die Leistung gehört in die XML-Datei. Steuerlich zählen die maschinenlesbaren Rechnungsdaten, nicht die PDF-Ansicht. Art, Umfang und Inhalt der Leistung müssen dort so eindeutig stehen, dass sich ihre steuerliche Behandlung allein daraus prüfen lässt. Bloße Artikelnummern oder interne Kürzel dürften dafür nach unserer Einschätzung regelmäßig nicht reichen.
  • Anlagen werden eingebettet. Soll ein Stundennachweis, ein Leistungsverzeichnis oder ein Vertrag Teil der Rechnung sein, muss die Anlage in die E-Rechnungsdatei selbst eingebettet werden. Eine zweite Datei in derselben E-Mail genügt dafür nach unserer Einschätzung nicht.
  • Menge und Leistungszeitpunkt direkt angeben. Den Nachweis über andere Unterlagen wie den Lieferschein nennt der Anwendungserlass ausdrücklich nur noch für Papier- und PDF-Rechnungen. Wir empfehlen, beide Angaben bei der E-Rechnung unmittelbar in die Rechnungsdaten aufzunehmen.
  • Schlussrechnungen nach Abschlägen. Abschlagsrechnungen, die Sie vor Ihrem Stichtag zulässig auf Papier oder als PDF gestellt haben, müssen nicht nachträglich als E-Rechnung ausgestellt werden. Für die Schlussrechnung lässt das BMF bis zum 30. Juni 2030 zwei Wege zu, die erhaltenen Beträge abzuziehen, als Summe in den Rechnungsdaten oder in einer eingebetteten Anlage mit den Einzelangaben.
  • Rabatte, Boni und Berichtigungen. Steht die Höhe eines Bonus oder Skontos bei Rechnungsstellung noch nicht fest, reicht unter bestimmten Voraussetzungen ein Hinweis auf die schriftliche Vereinbarung. Neu ist außerdem, dass eine E-Rechnung nach vorheriger Vereinbarung auch durch eine Gutschrift Ihres Kunden berichtigt werden kann.
  • Fehlermeldungen richtig einordnen. Nicht jede Warnung eines Prüfprogramms macht eine Rechnung steuerlich unbrauchbar. Bei einem Formatfehler liegt keine E-Rechnung vor. Verletzt die Datei nur eine technische Prüfregel ohne Bezug zu einer Pflichtangabe, bleibt sie eine E-Rechnung und ist ordnungsgemäß, wenn alle Pflichtangaben stimmen. Eingehende Rechnungen sollten Sie deshalb nicht pauschal zurückweisen, sondern die Ursache klären.
  • Schonfrist bis Ende 2026. E-Rechnungen, die bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellt werden und den bisherigen BMF-Vorgaben entsprechen, werden nicht beanstandet. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug Ihrer Kunden.

Am meisten Arbeit macht in der Regel nicht das Format, sondern die Frage, ob Ihr Rechnungsprogramm Anlagen einbetten kann und ob Ihre Artikel- und Leistungstexte aussagekräftig genug sind. Das sehen wir uns gern mit Ihnen an.

Quelle: BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026, III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, ergänzend zu den BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320) und vom 15. Oktober 2025 (BStBl I S. 1806).

Die Fristen im Überblick

Ab wannWen betrifft esWas gilt
01.01.2025alle inländischen UnternehmenEmpfangspflicht für E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich, ohne Übergangsfrist
bis 31.12.2026alleBeim Versand sind Papier und, mit Zustimmung des Empfängers, einfache PDF weiterhin zulässig
01.01.2027Gesamtumsatz 2026 über 800.000 €Versandpflicht für inländische B2B-Umsätze
bis 31.12.2027Gesamtumsatz 2026 bis 800.000 €Übergangsfrist, weiterhin sonstige Rechnungen möglich
01.01.2028alleVersandpflicht unabhängig vom Umsatz

Rechtsgrundlage ist das Wachstumschancengesetz, umgesetzt im Umsatzsteuergesetz und konkretisiert durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Was eine E-Rechnung ist und was nicht

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931. In Deutschland sind das im Wesentlichen zwei Formate:

  • XRechnung: reines XML, im öffentlichen Auftragswesen Standard.
  • ZUGFeRD ab Version 2.0.1 im Profil EN 16931: ein Hybridformat, bei dem die XML-Daten in einer PDF-Datei eingebettet sind. Für den B2B-Bereich meist die praktikablere Wahl, weil der Empfänger die Rechnung weiterhin lesen kann.

Ein PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung. Es gilt als „sonstige Rechnung". Ein eingescanntes Papierdokument ebenfalls nicht. Wer nach Ablauf der für ihn geltenden Übergangsfrist weiterhin PDF versendet, stellt keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aus.

Wer ausgenommen ist

Die Pflicht gilt nur für Umsätze zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmern. Nicht betroffen sind:

  • Rechnungen an Privatkunden (B2C)
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV)
  • Fahrausweise (§ 34 UStDV)
  • Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG
  • Rechnungen an ausländische Empfänger

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind dauerhaft vom Versand befreit, empfangen müssen aber auch sie.

Für EDI-Verfahren, die nicht der Norm entsprechen, besteht Bestandsschutz bis Ende 2027. Ab 2028 muss aus dem EDI-Datensatz ein normkonformer Meldedatensatz extrahierbar sein.

Der Punkt, der wirklich weh tut: die Aufbewahrung

Die Versandpflicht ist technisch die kleinere Hürde. Fast jede Fakturasoftware kann inzwischen ZUGFeRD erzeugen.

Das größere Risiko liegt auf der Eingangsseite. Der strukturierte Teil der E-Rechnung ist im Original unverändert und maschinell auswertbar aufzubewahren, acht Jahre lang (§ 14b UStG in der seit 2025 geltenden Fassung). Wer eine eingehende ZUGFeRD-Rechnung ausdruckt, abheftet und die Datei löscht, verletzt die Aufbewahrungspflicht und riskiert in der Betriebsprüfung eine Diskussion über den Vorsteuerabzug.

Ebenso kritisch: Landet die E-Rechnung nur im persönlichen Postfach eines Mitarbeiters und nicht in einem revisionssicheren Archiv, ist die Aufbewahrung nicht erfüllt.

Was jetzt konkret zu tun ist

Schritt 1: Betroffenheit klären.
Prüfen Sie Ihren voraussichtlichen Gesamtumsatz 2026. Liegen Sie über 800.000 Euro, gilt die Versandpflicht ab Januar 2027. Liegen Sie knapp darunter, haben Sie ein Jahr mehr, sollten die Umstellung aber nicht bis Dezember 2027 aufschieben.

Schritt 2: Ausgangsseite prüfen.
Kann Ihre Rechnungssoftware ZUGFeRD oder XRechnung erzeugen? Bei DATEV-Anbindung ist das in der Regel gelöst; bei branchenspezifischen Handwerker- oder Bausoftwarelösungen ist das häufiger die eigentliche Baustelle. Bei Bauleistungen kommen Besonderheiten hinzu: Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen mit Verrechnung der Abschläge und Sicherheitseinbehalte müssen im strukturierten Datensatz korrekt abgebildet werden. Was dabei zu beachten ist, haben wir in einem eigenen Beitrag zu den Besonderheiten im Baubereich beschrieben.

Schritt 3: Eingangsseite prüfen.
Wo landen eingehende E-Rechnungen heute? Gibt es ein zentrales Rechnungseingangspostfach oder verteilt sich das auf mehrere Mitarbeiterpostfächer? Wird der strukturierte Datensatz revisionssicher archiviert?

Schritt 4: Stammdaten aufräumen.
E-Rechnungen erfordern vollständige und korrekte Kunden- und Lieferantenstammdaten inklusive Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und Leitweg-Identifikationen bei öffentlichen Auftraggebern. Diese Datenpflege ist der Teil, der erfahrungsgemäß am längsten dauert.

Schritt 5: Kunden und Lieferanten informieren.
Wer früher umstellt als seine Geschäftspartner, gewinnt Zeit für Fehlerbereinigung, statt sie im Januar 2027 unter Druck zu suchen.

Warum die Pflicht auch eine Chance ist

Die ehrliche Einordnung: Isoliert betrachtet ist die E-Rechnung reiner Compliance-Aufwand. Ihren Wert entfaltet sie erst, wenn die strukturierten Daten auch tatsächlich weiterverarbeitet werden: automatische Kontierungsvorschläge, digitale Freigabeworkflows, Skontoüberwachung, direkte Übergabe an die Buchhaltung ohne Zwischenschritt.

Betriebe, die diesen Schritt mitgehen, verkürzen ihre Rechnungsdurchlaufzeit typischerweise erheblich und bekommen ihre Buchhaltung Wochen früher fertig. Wer die Pflicht dagegen nur minimal erfüllt, hat am Ende denselben Aufwand wie vorher, nur in einem anderen Dateiformat.

Häufige Fragen

Zählt für die 800.000-Euro-Grenze der Netto- oder der Bruttoumsatz?
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG des vorangegangenen Kalenderjahres, also 2026 für die Pflicht ab 2027.
Muss ich für eingehende E-Rechnungen zustimmen?
Nein. Die Empfangspflicht besteht seit dem 1. Januar 2025 ohne Zustimmungserfordernis. Umgekehrt gilt: Für den Versand einer sonstigen Rechnung (PDF, Papier) während der Übergangsfrist ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich.
Was passiert, wenn ich ab 2027 weiter PDF-Rechnungen versende?
Die Rechnung erfüllt dann nicht die formalen Anforderungen. Für Ihren Kunden entsteht ein Risiko beim Vorsteuerabzug und damit für Sie ein Reklamations- und Zahlungsverzögerungsrisiko. Ein Bußgeld ist die kleinere Sorge; der Ärger in der Kundenbeziehung ist die größere.
Reicht es, wenn ich E-Rechnungen im E-Mail-Postfach behalte?
Nein. Der strukturierte Datensatz muss acht Jahre unveränderbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Ein E-Mail-Postfach erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht.

Sie sind unsicher, ob Ihr Rechnungsprozess für 2027 bereit ist? In einem kostenlosen Kennenlerngespräch von 15 Minuten klären wir, ob und wie wir Sie unterstützen können.

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Sandra Hombach, Steuerberaterin der Kanzlei Brückner
Sandra Hombach
Steuerberaterin · Brückner Steuerberatung

Sandra Hombach begleitet inhabergeführte Unternehmen bei digitalen Finanzprozessen und der laufenden Steuerberatung. Ihr Schwerpunkt liegt darauf, Pflichten wie die E-Rechnung so umzusetzen, dass daraus ein schlankerer Ablauf entsteht statt zusätzlicher Arbeit.

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Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 23.10.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung.