Kurz vorweg: Empfangen müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025. Ab dem 1. Januar 2027 kommt die Versandpflicht — zunächst für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 Euro lag. Und genau das ist der Punkt, der jetzt eilt: Maßgeblich ist der Umsatz des laufenden Jahres 2026. Wer 2026 über der Schwelle landet, muss ab Januar 2027 versenden können. Für die Umstellung bleiben damit noch rund fünf Monate.
| Ab wann | Wen betrifft es | Was gilt |
|---|---|---|
| 01.01.2025 | alle inländischen Unternehmen | Empfangspflicht für E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich, ohne Übergangsfrist |
| bis 31.12.2026 | alle | Beim Versand sind Papier und — mit Zustimmung des Empfängers — einfache PDF weiterhin zulässig |
| 01.01.2027 | Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € | Versandpflicht für inländische B2B-Umsätze |
| bis 31.12.2027 | Gesamtumsatz 2026 bis 800.000 € | Übergangsfrist, weiterhin sonstige Rechnungen möglich |
| 01.01.2028 | alle | Versandpflicht unabhängig vom Umsatz |
Rechtsgrundlage ist das Wachstumschancengesetz, umgesetzt im Umsatzsteuergesetz und konkretisiert durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Eine E-Rechnung ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931. In Deutschland sind das im Wesentlichen zwei Formate:
Ein PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung. Es gilt als „sonstige Rechnung". Ein eingescanntes Papierdokument ebenfalls nicht. Wer nach Ablauf der für ihn geltenden Übergangsfrist weiterhin PDF versendet, stellt keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aus.
Die Pflicht gilt nur für Umsätze zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmern. Nicht betroffen sind:
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind dauerhaft vom Versand befreit — empfangen müssen aber auch sie.
Für EDI-Verfahren, die nicht der Norm entsprechen, besteht Bestandsschutz bis Ende 2027. Ab 2028 muss aus dem EDI-Datensatz ein normkonformer Meldedatensatz extrahierbar sein.
Die Versandpflicht ist technisch die kleinere Hürde. Fast jede Fakturasoftware kann inzwischen ZUGFeRD erzeugen.
Das größere Risiko liegt auf der Eingangsseite. Der strukturierte Teil der E-Rechnung ist im Original unverändert und maschinell auswertbar aufzubewahren, acht Jahre lang (§ 14b UStG in der seit 2025 geltenden Fassung). Wer eine eingehende ZUGFeRD-Rechnung ausdruckt, abheftet und die Datei löscht, verletzt die Aufbewahrungspflicht — und riskiert in der Betriebsprüfung eine Diskussion über den Vorsteuerabzug.
Ebenso kritisch: Landet die E-Rechnung nur im persönlichen Postfach eines Mitarbeiters und nicht in einem revisionssicheren Archiv, ist die Aufbewahrung nicht erfüllt.
Schritt 1 — Betroffenheit klären.
Prüfen Sie Ihren voraussichtlichen Gesamtumsatz 2026. Liegen Sie über 800.000 Euro, gilt die Versandpflicht ab Januar 2027. Liegen Sie knapp darunter, haben Sie ein Jahr mehr — sollten die Umstellung aber nicht bis Dezember 2027 aufschieben.
Schritt 2 — Ausgangsseite prüfen.
Kann Ihre Rechnungssoftware ZUGFeRD oder XRechnung erzeugen? Bei DATEV-Anbindung ist das in der Regel gelöst; bei branchenspezifischen Handwerker- oder Bausoftwarelösungen ist das häufiger die eigentliche Baustelle. Bei Bauleistungen kommen Besonderheiten hinzu — Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen mit Verrechnung der Abschläge und Sicherheitseinbehalte müssen im strukturierten Datensatz korrekt abgebildet werden.
Schritt 3 — Eingangsseite prüfen.
Wo landen eingehende E-Rechnungen heute? Gibt es ein zentrales Rechnungseingangspostfach oder verteilt sich das auf mehrere Mitarbeiterpostfächer? Wird der strukturierte Datensatz revisionssicher archiviert?
Schritt 4 — Stammdaten aufräumen.
E-Rechnungen erfordern vollständige und korrekte Kunden- und Lieferantenstammdaten inklusive Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und Leitweg-Identifikationen bei öffentlichen Auftraggebern. Diese Datenpflege ist der Teil, der erfahrungsgemäß am längsten dauert.
Schritt 5 — Kunden und Lieferanten informieren.
Wer früher umstellt als seine Geschäftspartner, gewinnt Zeit für Fehlerbereinigung, statt sie im Januar 2027 unter Druck zu suchen.
Die ehrliche Einordnung: Isoliert betrachtet ist die E-Rechnung reiner Compliance-Aufwand. Ihren Wert entfaltet sie erst, wenn die strukturierten Daten auch tatsächlich weiterverarbeitet werden — automatische Kontierungsvorschläge, digitale Freigabeworkflows, Skontoüberwachung, direkte Übergabe an die Buchhaltung ohne Zwischenschritt.
Betriebe, die diesen Schritt mitgehen, verkürzen ihre Rechnungsdurchlaufzeit typischerweise erheblich und bekommen ihre Buchhaltung Wochen früher fertig. Wer die Pflicht dagegen nur minimal erfüllt, hat am Ende denselben Aufwand wie vorher — nur in einem anderen Dateiformat.
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Sandra Hombach begleitet inhabergeführte Unternehmen bei digitalen Finanzprozessen und der laufenden Steuerberatung. Ihr Schwerpunkt liegt darauf, Pflichten wie die E-Rechnung so umzusetzen, dass daraus ein schlankerer Ablauf entsteht statt zusätzlicher Arbeit.
Frage an Sandra stellen →Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 23.07.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung.