Meist gibt es keinen einzelnen Anlass. Das Unternehmen ist gewachsen, die Anforderungen haben sich verändert, und die Zusammenarbeit ist dieselbe geblieben. Typische Gründe, die wir in Erstgesprächen hören:
Ob einer dieser Punkte auf Ihre Situation zutrifft, wissen nur Sie. Ein Wechsel ist dann eine normale unternehmerische Entscheidung.
Bevor Sie sich entscheiden, lohnt ein offenes Gespräch. Diese Fragen helfen, Kanzleien vergleichbar zu machen.
Nach § 66 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz muss Ihr bisheriger Berater Ihnen die Dokumente herausgeben, die er von Ihnen oder für Sie erhalten hat, wenn Sie das verlangen. Ausgenommen sind der Schriftverkehr zwischen ihm und Ihnen, Unterlagen, die Sie bereits im Original oder in Kopie haben, und seine internen Arbeitspapiere.
Sind noch Rechnungen offen, darf er die Herausgabe nach § 66 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz verweigern, bis sie bezahlt sind, es sei denn, das wäre unangemessen. Es hilft deshalb, offene Rechnungen vor dem Wechsel zu klären.
Wechseln können Sie grundsätzlich jederzeit. Am einfachsten ist der Jahreswechsel, weil dann ein Geschäftsjahr abgeschlossen ist und Buchhaltung und Lohn sauber neu beginnen. Bei einem Wechsel im laufenden Jahr klären wir gemeinsam mit Ihnen, wer den letzten Jahresabschluss und die offenen Steuererklärungen erstellt.