Nicht jede Anschaffung muss über Jahre abgeschrieben werden. Bis 800 Euro netto ist der Sofortabzug möglich, für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro gibt es alternativ den Sammelposten, und Computer und Software dürfen mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Welche Grenze greift, entscheidet darüber, wie viel Aufwand schon im Jahr der Anschaffung den Gewinn mindert. An den Grenzen selbst hat sich 2026 nichts geändert. Der Bundesrat hat im Verfahren zum Jahressteuergesetz 2026 vorgeschlagen, die GWG-Grenze ab 2027 auf 1.200 Euro anzuheben und den Sammelposten abzuschaffen. Beschlossen ist das bisher nicht.
Alle Beträge verstehen sich ohne abziehbare Vorsteuer. Sie gelten für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind (§ 6 Abs. 2 EStG).
| Anschaffungskosten netto | Behandlung |
|---|---|
| bis 250 Euro | Sofortabzug als Betriebsausgabe möglich, kein Verzeichnis nötig |
| über 250 bis 800 Euro | Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) oder, wenn gewählt, Sammelposten |
| über 800 bis 1.000 Euro | Abschreibung über die Nutzungsdauer oder, wenn gewählt, Sammelposten über fünf Jahre |
| über 1.000 Euro | Abschreibung über die Nutzungsdauer, linear oder bei Anschaffung vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 auch degressiv |
| Computer und Software | Nutzungsdauer von einem Jahr möglich, unabhängig vom Preis |
Kostet ein Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 Euro netto, dürfen Sie die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abziehen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das ist ein Wahlrecht, Sie können das Wirtschaftsgut auch regulär abschreiben. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, rechnet mit dem Nettobetrag. Wer es nicht ist, etwa bei steuerfreien Umsätzen, muss den Bruttobetrag zugrunde legen.
Wichtig ist die selbständige Nutzbarkeit. Ein Wirtschaftsgut, das nur zusammen mit anderen, technisch auf es abgestimmten Anlagegütern genutzt werden kann, ist kein GWG, auch wenn es sich ausbauen und anderswo einsetzen lässt (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Dann zählen die Kosten der ganzen Einheit.
Für GWG über 250 Euro verlangt das Gesetz ein laufend geführtes Verzeichnis mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten. Es ist entbehrlich, wenn sich diese Angaben aus der Buchführung ergeben (§ 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG). Mit einem eigenen GWG-Konto in der Finanzbuchhaltung ist das in der Regel erfüllt.
Statt des Sofortabzugs können Sie alle Wirtschaftsgüter eines Jahres mit Anschaffungskosten über 250 bis 1.000 Euro in einem Sammelposten zusammenfassen. Er wird im Jahr der Bildung und in den vier Folgejahren mit je einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst (§ 6 Abs. 2a EStG). Scheidet ein Wirtschaftsgut vorher aus, etwa durch Verkauf oder Defekt, wird der Sammelposten dadurch nicht gemindert.
Der Haken ist die Einheitlichkeit. Wer den Sammelposten wählt, muss ihn für alle Wirtschaftsgüter des Jahres zwischen 250 und 1.000 Euro anwenden. Dann ist auch ein Bürostuhl für 650 Euro über fünf Jahre verteilt, statt sofort abgezogen zu werden. Wirtschaftsgüter bis 250 Euro dürfen Sie trotzdem sofort abziehen.
In der Praxis ist der Sofortabzug bis 800 Euro meist die bessere Wahl. Der Sammelposten kann sich lohnen, wenn in einem Jahr viele Anschaffungen knapp über 800 Euro anfallen, deren Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle deutlich länger als fünf Jahre wäre. Das sollte man für das konkrete Jahr durchrechnen, bevor der Jahresabschluss steht.
Für Computerhardware und Software lässt die Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu (BMF-Schreiben vom 22.02.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025). Das gilt unabhängig vom Preis, also auch für das Notebook für 2.000 Euro oder eine ERP-Software. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung in voller Höhe vorgenommen wird, auch wenn das Gerät erst im Dezember gekauft wird. Steuerlich ist das keine Sofortabschreibung, sondern eine normale Abschreibung mit kurzer Nutzungsdauer. Die Geräte gehören deshalb weiterhin ins Bestandsverzeichnis.
Zur begünstigten Hardware zählen Computer, Desktop-Computer, Notebooks und Tablets, auch ohne Tastatur, mit einer Bildschirmdiagonale ab 9 Zoll, außerdem Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, Small-Scale-Server und externe Netzteile. Diese Aufzählung ist abschließend. Smartphones fallen nicht darunter, und auch die Kosten einer Homepage sind nicht erfasst. Dazu kommt Peripherie wie Tastatur, Maus, Monitor, Drucker, Scanner, externe Festplatte, USB-Stick oder Beamer. Bei der Software sind Betriebs- und Anwendersoftware erfasst, einschließlich ERP-Software, Warenwirtschaft und sonstiger Software zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Die kurze Nutzungsdauer ist eine Möglichkeit, keine Pflicht. Wer den Gewinn eines Jahres bewusst nicht drücken möchte, kann bei längeren Nutzungsdauern bleiben.
Die Muster Haustechnik GmbH kauft im September 2026 einen Bürostuhl für 650 Euro, einen Akkuschrauber-Satz für 220 Euro, eine Werkbank für 950 Euro und ein Notebook für 1.400 Euro, alle Beträge netto. Für die Werkbank nehmen wir eine Nutzungsdauer von zehn Jahren an.
| Aufwand 2026 | GWG-Weg | Sammelposten |
|---|---|---|
| Akkuschrauber 220 € | 220 € | 220 € |
| Bürostuhl 650 € | 650 € | 320 € (ein Fünftel von 1.600 €) |
| Werkbank 950 € | rund 32 € (linear, vier Monate) | |
| Notebook 1.400 € | 1.400 € | 1.400 € |
| Summe 2026 | rund 2.302 € | 1.940 € |
Der GWG-Weg bringt im ersten Jahr rund 360 Euro mehr Aufwand. Würde die Werkbank degressiv mit 30 Prozent abgeschrieben, kämen im ersten Jahr rund 95 statt 32 Euro hinzu. Das Notebook ist in beiden Varianten über die einjährige Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben, obwohl es teurer als 1.000 Euro ist.
Über die Jahre gleicht sich der Aufwand aus. Es geht um den Zeitpunkt, nicht um die Höhe. Gerade in einem gewinnstarken Jahr kann der frühe Abzug für die Liquidität trotzdem viel wert sein.
Was über den Grenzen liegt, wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Anhaltspunkte liefern die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums, für allgemein verwendbare Anlagegüter die Tabelle vom 15.12.2000 (BStBl I 2000 S. 1532), dazu Tabellen für einzelne Branchen. Für Computer und Software geht das BMF-Schreiben von 2022 der Tabelle vor. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 angeschafft werden, ist neben der linearen Abschreibung auch die degressive AfA von bis zu 30 Prozent möglich. Wer eine größere Anschaffung plant, sollte außerdem den Investitionsabzugsbetrag prüfen.
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Lucas Brückner führt die Kanzlei Brückner in zweiter Generation. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet er inhabergeführte Unternehmen bei Rechtsform, Finanzprozessen und Steuergestaltungen, mit dem Anspruch, komplexe Regeln in klare Entscheidungen zu übersetzen.
Frage an Lucas stellen →Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 01.11.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung.